AGB

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der eventEXKLUSIV (nachfolgend eE) für Veranstaltungen
jeglicher Art. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten
nur, wenn sich eE schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.

2. Angebot und Preise

2.1. Angebotene Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).
2.2. An- und Abbautage in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr werden mit 50 % der Tagesmiete berechnet.

3. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen

3.1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung des unterschriebenen Angebots der eE durch den Kunden zustande. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der eE. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn eE sie schriftlich bestätigt.
3.2. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten (Auftraggeber), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/ Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der eE, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde der eE und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/ Organisator.
3.3. Der Kunde darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit eE. In diesen Fällen berechnet eE einen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten.

4. Leistungsumfang und – änderungen

4.1. eE behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von eE zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. eE wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
4.2. Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt.
4.3. Über Schwankungen in der Anzahl der zu bewirtenden Gäste informiert der Kunde eE spätestens 5 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (im Logenbereich bis 12.00 Uhr des vorangehenden Arbeitstags).
4.4. Meldet der Kunde einer Veranstaltung eine Änderung der Personenzahl um mehr als 10 % 8 Tage oder später vor der gebuchten Veranstaltung so ist aE berechtigt, 50 % des sich aus einer Reduzierung der Personenzahl ergebenden Minderumsatzes zu berechnen – es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder eE einen höheren Schaden nach.
4.5. Bei einer erheblichen Reduzierung der Personenzahl (>20 %) behält sich eE vor, andere als die auf Basis der ursprünglich angegebenen Personenzahl ausgewählten Tische oder Räume zu wählen sowie die Platzierung der Gäste zu ändern. eE wird sich bemühen, den Platzierungswünschen des Kunden soweit wie möglich entgegen zu kommen.
4.6. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet eE einen Dienstleistungszuschlag pro Mitarbeiter laut Angebot, den eE für den jeweiligen Mitarbeiter aufzuwenden hat.

5. Stornobedingungen ( Veranstaltungen )

5.1. Der Kunde ist bis zu acht Wochen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle einer Stornierung in diesen Zeitraum, wird für die geleistete Ausarbeitung und Projektierung der Veranstaltung die Agenturprovision aus der Angebotssumme fällig. Zwischen acht und sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin, ist eE zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 60 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von eE ist geringer und der Kunde weist dies nach. Zwischen sechs und vier Wochen vor dem vereinbarten Termin, ist eE zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von eE ist geringer und der Kunde weist dies nach. Zwischen 30 und 10 Tagen vor dem vereinbarten Termin, ist eE zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von eE ist geringer und der Kunde weist dies nach. Ab dem 9. Tag vor dem vereinbarten Termin, werden 100% der Vertragssumme fällig. Die Frist beginnt bei allen Stornierungen am Tag des Eingangs der Kündigung. Der Kunde ist für den Zugang der Stornierung nachweißpflichtig.
5.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann eE Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die eE nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.
5.3. eE ist bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn zu dieser Zeit ein Fußballspiel in der Allianz Arena München stattfindet, das bei Vertragsschluss eE noch nicht bekannt war und während dem eE die vereinbarten Räumlichkeiten nicht für die vertragsgegenständliche Veranstaltung nutzen kann. eE wird den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über solche neu angesetzten Spiele informieren und sich bemühen, dem Kunden, sofern gewünscht, zeitnah einen neuen Termin für die abgesetzte Veranstaltung zu verschaffen.(Nur gültig für Veranstaltungen in der Allianz Arena)
5.4. Im Falle höherer Gewalt und bei Arbeitskämpfen (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, kann eE vom Vertrag zurücktreten.
5.5. Die aufgeführten Stornobedingungen beziehen sich ausschließlich auf Veranstaltungen, die über eE gebucht werden. Der Ticketverkauf und dessen Bedingungen sind davon ausgeschlossen. ( s. § 11 )

6. Sonderwünsche des Kunden (Dekoration, Technik)

6.1. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, ist eE zur Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden berechtigt. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann eE für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, eE der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.2. Der Kunde ist mit Zustimmung von eE berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann eE eine Anschlussgebühr verlangen.
6.3. Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Mengenabweichungen von durch eE zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und Räumen sind unverzüglich schriftlich gegenüber eE anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen der eE als genehmigt.
6.4. Bei Mängeln der von eE zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird eE den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten.

7. Pflichten des Kunden

7.1. eE versichert, dass die Räumlichkeiten in vorschriftsgemäßem Zustand zur Durchführung von Veranstaltungen sind. Für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie die Erlangung ggf. erforderlicher Genehmigungen, die die Durchführung der konkreten Veranstaltung betreffen, ist der Kunde verantwortlich.
7.2. eE behält sich die Zustimmung zu Veränderungen der Bestuhlung im Businessbereich und in den Sponsoren-Lounges vor. Beabsichtigt der Kunde, in diesen Bereichen Änderungen der Bestuhlung vorzunehmen, hat er dies rechtzeitig eE mitzuteilen. Kommt eE dem Wunsch nach, so kann eE die Kosten der Umbestuhlung und Rückgängigmachung dem Kunden in Rechnung stellen.
7.3. Werbemaßnahmen des Kunden außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten sind nicht zulässig. Insbesondere ist das Anbringen von Beschilderungen oder dgl. an Wänden und Decken nicht gestattet. Möglich ist das Aufstellen von Hinweisschildern für die Veranstaltung nach Abstimmung mit eE.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1. eE behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht eE von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist eE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Annahme des Angebots später als 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
8.2. Die (Schluss-) Rechnung stellt eE im Anschluss an die Veranstaltung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9. Technische und organisatorische Regelungen

9.1. Stellt der Kunde mit Zustimmung von eE die Dekoration, so hat das von ihm verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. eE ist berechtigt, hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen von Gegenständen vorher mit eE abzustimmen.
9.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der von eE überlassenen Räume bedarf der schriftlichen Zustimmung von eE. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf eE pauschal erfassen und berechnen.
9.3. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass der Boden an keiner Stelle mit mehr als 4 kn/m2 belastet wird. Die Folgen einer Missachtung dieser Vorgabe trägt der Kunde.
9.4. Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von eE gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraums.
9.5. Der Rasen des Stadions darf nicht betreten werden und es dürfen keine Gegenstände auf den Rasen gelegt werden.
9.6. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen hat der Kunde auf eigene Kosten für die Anwesenheit eines Sanitäters zu sorgen. Auf Wunsch des Kunden beauftragt eE entsprechende Institutionen mit der Gestellung eines Sanitäters.
9.7. Im Fall musikalischer Darbietungen hat der Kunde die Wahrung der entsprechenden Schutzrechte (GEMA)
sicherzustellen.

10. Haftung

10.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.
10.2. eE haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet eE auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

11. Rückgabe oder Verlust eines Tickets

11.1. Die Rückgabe und Erstattung von Tickets ist ausgeschlossen. Bei Verlust eines Tickets wird für die Bearbeitung der Neuausstellung eine Gebühr von € 30,00 je Ticket berechnet.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist eE berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

12.2. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieser AGB.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.